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09 April 2007

Bankrecht: Sittenwidrigkeit hilft nicht

Macht ein Bürger gegenüber der Bank falsche Angaben über seinen Verdienst, kann er sich später nicht auf die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft berufen, wenn ihn die Bank in Anspruch nimmt. Das ist das Ergebnis einer Entscheidung des Landgerichts Coburg.

In dem zu entscheidenden Fall hatte eine Frau für ein 50 000-Euro-Darlehen ihres Lebensgefährten gebürgt. Gegenüber der Bank hatte sie dabei ein höheres Einkommen angegeben, als sie tatsächlich erzielte. Als ihr Lebensgefährte das Darlehen nicht mehr bedienen konnte und die Bank von ihr 15 000 Euro forderte, rechnete sie sich arm, um nicht selbst zu haften. Die Bürgschaft habe sie krass überfordert und sei daher sittenwidrig. Beim Landgericht Coburg drang sie mit diesen Argumenten nicht durch. Die klagende Bank habe nicht sittenwidrig gehandelt und auch nicht die emotionale Beziehung der Bürgin zu ihrem Lebensgefährten in unanständiger Weise ausgenutzt. Das Geldinstitut habe auf die Angaben über ihr Einkommen mangels gegenteiliger Anhaltspunkte vertrauen dürfen. Der pfändbare Teil ihres Gesamtverdienstes habe im Übrigen ausgereicht, die festgelegte Zinslast aus dem Darlehen auf Dauer zu tragen (Az: 23 O 949/05).

Quelle: Handelsblatt v. 08.04.2007

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